Bauherr „haftet“ für Fehler im Bodengutachten

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 – 24 U 10/14

Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich der Bauherr auch das Verschulden des von ihm beauftragten Sonderfachmanns (hier: Bodengutachter) zurechnen lassen muss. Es besteht eine Obliegenheit des Bauherrn, die an der Planung beteiligten Architekten mit richtigen Informationen der Sonderfachleute zu versorgen, die für die Planung notwendig sind. Dies gilt im Verhältnis zum Architekten im Hinblick auf Informationen, die dem Fachgebiet der Sonderfachleute unterfallen, also nicht in sein unmittelbares Fachgebiet fallen.

Hier hatte der Bauherr auf Anraten seiner Architekten bei der Erweiterung seines Firmensitzes einen Bodengutachter beauftragt. Nach dem Bodengutachten enfällt für die statischen Berechnungen der Ansatz eines Wasserdrucks. Anfang 2009 kam es vor Durchführung der Ausbauarbeiten zum Eindringen von Wasser in das Kellergeschoss mit großflächigen Wasserlachen durch Seitenwände, Fugen und durch die Bodenplatte. Der Bauherr nimmt die Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser wendet ein, dass sich der Bauherr das Verschulden des Bodengutachters anrechnen lassen muss. Zu Recht!

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