BGH zum Umfang des Schadensersatzes bei einem Haftpflichtschaden

Autor: RA Frank Lindner

vom: 30.06.2009

BGH, Urteil vom 03.03.2009 (Az.: VI ZR 100/08)

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadenersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei der Vergleichsbetrachtung zwischen Reparatur- und Wiederbeschaffungsaufwand in der Regel auf die jeweiligen Bruttowerte ankommt. Dies ist insbesondere relevant, bei der Frage, ob es dem Geschädigten noch möglich ist, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Eine Ausnahme hiervon macht der BGH allerdings für die Fälle, bei denen der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hier dürfen nach dem BGH ausnahmsweise die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werde

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