Gewährleistungsbürgschaft deckt in der Regel nicht Mängel ab, die bei Abnahme vorbehalten wurden
Autor: RA Sebastian Briegelvom: 16.07.2009
OLG München Urteil vom 18.11.2008
In dem Rechtsstreit nahm die Klägerin die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft, die im Rahmen eines Bauvorhabens gestellt wurde, in Anspruch.
Der Vertrag zwischen dem klagenden Bauherren und dem Bauunternehmen sah vor, dass der Bauherr zur Sicherung seines Anspruches auf Vertragserfüllung zunächst von jeder Abschlagsrechnung einen Einbehalt von 10 % der Abschlagssumme tätigen konnte. Weiterhin war er berechtigt, von dem Bauunternehmen eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu fordern.
Darüber hinaus vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme, welcher gegen Gestellung einer entsprechenden Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden konnte.
Vor und während der Abnahme hatte die Klägerin Mängel gerügt, welche sodann in das Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden. Das Bauunternehmen beseitigte diese Mängel jedoch nicht. Die anfallenden Beseitigungskosten durch Drittunternehmen fordert die Klägerin daher von der beklagten Bürgin.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage jedoch ab, da die Gewährleistungsbürgin nicht für diese Beseitigungskosten einzustehen habe.
Das Gericht führt hierbei aus, dass die Klägerin durch den vereinbarten Einbehalt von 10 % der Abschlagszahlungen und die Vertragserfüllungsbürgschaft sowie das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht eine genügende Absicherung für Mängel erhalten habe, die vor oder bei der Abnahme gerügt wurden. Der Gewährleistungseinbehalt von 5 % diene daher nur der Absicherung von Mängeln, welche sich nach der Abnahme zeigen. Diese Sicherungsabrede sei auch für die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten maßgeblich.
Rechtsanwalt Sebastian Briegel
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
