Keine Untreue bei vertragswidrigem Nichteinzahlen von Gewährleistungseinbehalten auf Sperrkonto

Autor: RA Ulf Berlinghoff

vom: 12.09.2009

Urteil des LG Ellwangen vom 07.07.2009, Az.: 4 O 64/09

Das LG Ellwangen hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der ebenso streitigen wie aktuellen Frage auseinandergesetzt, ob vertraglich vereinbarte Sicherungeinbehalte mit der Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto (gemäß oder entsprechend § 17 Nr. 6 VOB/B) eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB (Untreue) begründen und sich der Auftraggeber, der diese Pflicht verletzt, damit strafbar und nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB persönlich haftbar macht.

Während die zivilrechtliche Rechtsprechung überwiegend auf dem Standpunkt steht, dass eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht in diesen Fällen nicht begründet wird (so LG Bonn, BauR 2004, 1471; OLG Frankfurt, IBR 2009, 139), da es dem Auftragnehmer ja jederzeit offen stehe, die Auszahlungspflicht herbeizuführen, nehmen das OLG München (IBR 2006, 394, Strafsache) und zuletzt das OLG Jena (IBR 2009, 384) eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht an. Das OLG Jena hat dies zuletzt mit einem Vergleich mit der Kautionsanlage im Mietverhälnis nach § 551 Abs. 3 BGB begründet, die der BGH in Strafsachen (NJW 2008, 1827) ebenfals als qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht angesehen hat.

Das LG Ellwangen gelangt nun zu der (nach Auffasung des Verfassers völlig zutreffenden) Entscheidung, dass die vom BGH (NJW 2008, 1827) zur gesetzlichen Regelung des § 551 BGB getroffene Entscheidung, die auf einem Vergleich zur Anlage von Mündelgeldern beruht, auf eine rein vertragliche vereinbarte Verpflichtung nicht übertragen werden kann. Es lehnt daher eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht ab.

Der BGH wird demnächst über die Revision gegen das Urteil des OLG Jena zu entscheiden haben.

Ulf Berlinghoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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