BAG zum Konsum „harter Drogen“ durch einen Berufskraftfahrer

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass gerade im Straßenverkehrsrecht „harte Drogen“ eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

Aufbauend hierauf haben die Straßenverkehrsbehörden auch bei nur einmaliger Einnahme harter Drogen den Fahrer nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 1 I 1 StVG entzogen.

Basierend hierauf hat das BAG nunmehr mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 (AZR 471/15) die Wertung in Hinblick auf die Gefahren im Straßenverkehr bei der Einnahme von harten Drogen in das Arbeitsverhältnis übernommen.

Am Samstag, 11.10.2014, nahm der Kläger (Kraftfahrer) Amphetamin und Metamphetaim („Crystal Meth“), also „harte“ Drogen, ein. Am Montag, 13.10.2014, ab 4 Uhr führte er planmäßig Fahrten durch. Am 14.10.2014 wurde er mit seinem privaten PKW von der Polizei kontrolliert und einem „Drogenwischtest“ unterzogen, der positiv ausfiel. Am selben Tag teilte er dem Beklagten mit, dass er die Frühschicht ab 4 Uhr am kommenden Tag nicht fahren könne, da er seinen Führerschein nicht finde und die Polizei ihm gesagt habe, er dürfe daher nicht fahren. Auf dringende Bitte des Beklagten führte der Kläger die Tour schließlich doch durch. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Vorfall erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Das BAG bestätigte die fristlose Kündigung. Durch die Einnahme von harten Drogen habe der Kraftfahrer gravierend seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus § 241 II BGB, seine Fähigkeit zur sicheren Erbringung der Arbeitsleistung durch eigenes, auch außerhalb der Arbeitszeit liegendes, Verhalten nicht einzuschränken, erheblich verletzt. Das begründe einen wichtigen Kündigungsgrund „an sich“ i.S.v. § 626 I BGB.

Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere der Berufskraftfahrer auch bei der Einnahme von harten Drogen außerhalb der Arbeitszeit Gefahr läuft, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Er ist somit verpflichtet alle Risiken zu vermeiden, die zu einem möglichen Entzug der Fahrerlaubnis führen können; dies wertet das BAG als Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis.

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