BGH schafft Klarheit bei Widerruf von Verbraucherdarlehen

Der Bundesgerichtshof hat in zwei nun veröffentlichten Urteilen vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15 Klarheit zu vielen Punkten beim Widerruf von Verbraucherdarlehen geschaffen.

Die Urteile waren angesichts von bundesweit vielen zehntausend Fällen solcher Darlehenswiderrufe mit großer Spannung erwartet worden.

Der Bundesgerichtshof (XI ZR 564/15) erklärt darin eine von den Sparkassen bundesweit im Zeitraum 2004 bis Mitte 2008 verwendete Widerrufsbelehrung für gesetzeswidrig. Weiter konkretisiert er die Kriterien, nach der zahlreiche weitere Belehrungen anderer Institute, die sich ebenfalls am falschen amtlichen Muster in diesem Zeitraum orientiert haben, geprüft werden können. Dies wird die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen.

Widerrufe von Darlehen, die nach diesen Vorgaben falsche Belehrungen aufwiesen, sind daher grundsätzlich begründet, soweit der Widerruf bis 21.06.2016 erfolgt ist. An diesem Tag erlosch das Widerrufsrecht, da der Gesetzgeber dies nachträglich so regelte. Weiter stellten die Richter in Karlsruhe fest, dass ein Rechtsmissbrauch des Widerrufs ausscheidet, soweit der Darlehensnehmer den Widerruf ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen hat, etwa zur Nutzung des niedrigen Zinsniveaus. Eine von Banken eingewendete Verwirkung scheidet beim Widerruf laufender Verträge ebenfalls aus, da der Bank die Möglichkeit der Nachbelehrung blieb (XI ZR 564/15). Beim Widerruf abgelaufener Verträge, hält der BGH eine Verwirkung dagegen für möglich (XI ZR 501/15), wobei dies im Einzelfall festgestellt werden müsse.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen führt der BGH aus, dass der Darlehensnehmer bei Immobiliardarlehen Anspruch auf Nutzungsersatz von 2,5 % Punkten über dem Basiszinssatz (als widerlegbare Vermutung) auf alle erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat, die im Wege der Aufrechnung letztlich von der Darlehensschuld in Abzug zu bringen sind.

Rechtsanwalt Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Bad Nauheim, der ca. 1.000 solcher Widerrufsfälle bearbeitet, zu diesen Urteilen: „Es ist zu begrüßen, dass der BGH nun in vielen Punkten Rechtssicherheit schafft. Dies wird die Flut dieser Fälle gerichtlich und außergerichtlich nun sicher abschwellen lassen, da die viele Fälle zeitnah einer Einigung zugeführt werden können. Es bleiben aber gerade in der konkreten Abrechnung der Darlehen noch zahlreiche offene Fragen, hinsichtlich derer eine höchstrichterliche Klärung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.“

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