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Zahlreiche Darlehensnehmer können früher als gedacht aus Ihren Darlehen aussteigen und das auch ohne Widerruf ihrer Darlehen, wenn sie eine sog Forwardprolongation abgeschlossen haben.

Wer sein bestehendes Darlehen bei derselben Bank um eine weitere Zinsfestschreibungsperiode verlängert hat und diese vor Ablauf der bisherigen (so. Forwardprolongation), kann ggfs vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehens kündbar.

 

Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte.  In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Dies macht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13)

Das Bauvertragsrecht wird umfassend überarbeitet. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regelungen im Werkvertragsrecht vorsieht. Außerdem sieht der Entwurf eine wichtige Änderung im Kaufrecht vor. Eine umfassende Überarbeitung des Bauvertragsrechts sowie eine Änderung bei der Gewährleistung für mangelhaftes Baumaterial – dies ist Inhalt eines Gesetzentwurfs, den das Bundeskabinett am 2.3.2016 beschlossen hat. Hierdurch soll für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden.

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