Zahlreiche Darlehensnehmer können früher als gedacht aus Ihren Darlehen aussteigen und das auch ohne Widerruf ihrer Darlehen, wenn sie eine sog Forwardprolongation abgeschlossen haben.
Wer sein bestehendes Darlehen bei derselben Bank um eine weitere Zinsfestschreibungsperiode verlängert hat und diese vor Ablauf der bisherigen (so. Forwardprolongation), kann ggfs vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehens kündbar.